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Verschwiegenheit im Alltag eines Gefängnisses

11. März 2019

„Gefängnisseelsorger muss in Beugehaft“ oder „Seelsorger half Verdächtigen“ So lauteten Schlagzeilen vor einigen Jahren. Die auch im Fernsehen berichteten Vorgänge führten ebenso zu irritierten Nachfragen Inhaftierter. Ein Wuppertaler Gefängnisseelsorger hat gekämpft, dass klar ist und bleibt: was ein Seelsorger von Inhaftierten erfährt, fällt unter die Schweigepflicht.

„Vor Gericht haben Gefängnisseelsorger das Zeugnisverweigerungsrecht und damit über alles zu schweigen, was ihnen anvertraut wird. Kirchlich geht es um noch mehr: da besteht die klare Pflicht, über all das zu schweigen. Das ist so, das bleibt so.”, sagt ein katholischer Gefängnisseelsorger. Aber das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) stellte damals einem Gefängnisseelsorger Fragen, die aus OLG-Sicht nicht dem Schweigerecht unterlagen, weil sie angeblich nichts mit Seelsorge zu tun hätten. Konkret ging es um die Frage, ob der Seelsorger im Internet Adressen recherchiert habe. Ein völlig normaler Alltagsvorgang, weswegen auch die Wuppertaler Anstalt dem Gefängnisseelsorger eine absolut weiße Weste bescheinigte.

Zu einem Problem wurde, dass die zuständige Erzdiözese Köln dem Gefängnisseelsorger eine Aussagegenehmigung gab – für das, was nicht zur Seelsorge gehöre. Damit ist der eigene Laden dem Mann in den Rücken gefallen: mit der Verweigerung einer Aussagegenehmigung hätte seine Kirche klar gemacht, dass sie ebenso wie nicht nur der Gefängnisseelsorger das Seelsorgegeheimnis hoch einschätzt. Denn die Praktiker halten es für undurchführbar, in der seelsorglichen Arbeit im Gefängnis „nicht zur Seelsorge Gehörendes” abzutrennen. Um Prinzip und Klarheit zu schützen, nahm der Wuppertaler Seelsorger eine Menge auf sich: ein Ordnungsgeld, die Androhung von Beugehaft, die Beschwerde beim Bundesgerichtshof und letztlich beim Verfassungsgericht.

Dass er dort mit seiner Meinung unterlag, ändert nichts an der Auffassung der Gefängnisseelsorge: sie sind da für alle im Gefängnis, natürlich auch für alle Verdächtigen. Obwohl Gerichte eine Adressrecherche aussagepflichtig machten, wird nirgends von dem erzählt, was ein Seelsorger im Dienst erfährt; für Gespräche vertritt da auch kein Gericht eine andere Meinung! Darauf müssen sich alle verlassen können – übrigens die Gläubigen „draußen“ auch!

Wolfgang Sieffert

 

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