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Kerze für religiöse Zwecke im Haftraum

15. März 2019

Art. 4 Abs 2 GG garantiert die ungestörte Religionsausübung. Wie alle Grundrechte gilt auch dieses während der Inhaftierung, soweit es nicht zwingend dem Wesen des Justizvollzugs entgegensteht. „Den Gefangenen darf religiöse Betreuung durch ein/e SeelsorgerIn ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden“ (§79 LJVollzG). Der Ausschluss vom Gottesdienst (§80 Abs 3 LJVollzG) darf nur aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung erfolgen.

Die Wurzeln des liturgischen und volksfrommen Kerzengebrauchs reichen in die frühe Kirchengeschichte zurück und wurzeln auf der Selbstbezeichnung Christi als „Licht der Welt“ (Joh 8,12). Bereits im 2. Jahrhundert ist ein abendlicher Lichtersegen (Lucernar) belegt (vgl. LThK 19932, Band 5, S. 1411). Besondere Bedeutung kommt der Kerze in der Osternacht zu, wo die Osterkerze in der dunklen Kirche besungen wird, aber auch in jeder Taufe, wo der Getaufte eine an der Osterkerze entzündete Taufkerze überreicht bekommt mit den Worten „Empfange das Licht Christi“. Das Entzünden von Kerzen für das persönliche Gebet Zuhause ist ebenfalls schon seit Jahrhunderten bezeugt. Zahlreiche biblische Texte zur Geburt Jesu, die an Weihnachten gefeiert wird, greifen das Lichtmotiv auf (Jes 9,1 „das Volk, das in der Finsternis ging, sah ein helles Licht“, Lk 1,78 „das aufstrahlende Licht aus der Höhe“, Lk 2,9 „die Herrlichkeit des Herrn umstrahlte sie“). Dieses Lichtmotiv findet seinen Ausfluss in der Erfindung von Adventskranz und Christbaum, wo Kerzen ihre enge Verknüpfung mit dem Brauchtum zum Weihnachtsfest erhalten haben. Die Kerze wird zum Symbol für Jesus Christus nicht alleine durch das Licht, das sie verbreitet, sondern auch dadurch, dass die Kerze sich beim Brennen selbst verzehrt und dadurch opfert, wie sich Jesus Christus für uns Menschen geopfert hat. Eine sogenannte LED-Kerze kann deshalb kein adäquater Ersatz für eine Kerze sein. Ein LED-Licht ist kein religiöser Gegenstand, sondern lediglich ein Deko-Artikel. Das Entzünden einer Kerze ist bereits eine sinnliche und beruhigende Erfahrung und hilft dabei, vor Gott zur Ruhe zu kommen und ihm in der Stille und im Gebet zu begegnen. In schweren Zeiten spendet eine Kerze Trost und Zuversicht und erinnert uns an die Hoffnung.

Kerzen werden in der Kirche der Justizvollzugsanstalt Herford an einem Kerzenbaum angezündet. Die Kerzen sind in einem Glas und brennen mit Gelwachs.

Rechtliche Erwägungen

„Die Gefangenen dürfen (…) in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen Gefangenem nur bei grobem Missbrauch entzogen werden“ (§58 LJVollzG). In der Begründung zum JVollzg (Drucksache 16/1910) wird dem Besitz von Gegenständen für den religiösen Gebrauch eine besondere Bedeutung für das Grundrecht auf Religionsausübung eingeräumt. Im Handbuch für Sicherheit in den Justizvollzugsanstalten (HSV) werden unter der Überschrift „religiöse Gegenstände“ ausdrücklich Kerzen benannt.

§4 Abs. 3 LJVollzG führt aus, dass über das LJVollzG hinausgehende Beschränkungen nur auferlegt werden dürfen, wenn es „zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung der Anstalt“ unerlässlich ist. Diese Beschränkungen „müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Anordnung stehen und dürfen Gefangenen nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.“ Darüber hinaus ist das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (§7 Abs. 1 LJVollzG).

Im Beschluss vom 24.8.2011 hat das Landgericht Hamburg bestimmt, dass einem klagenden Inhaftierten Kerzen zur Nutzung im Haftraum auszuhändigen sind (607 Vollz 74/11). Vergleichbar hatte bereits das Landgericht Zweibrücken im August 1984 entschieden. Beim Verbot von Kerzen in Hafthäusern wurde auch auf die Praxis in Krankenhäusern und anderen öffentlichen Einrichtungen verwiesen. Diese Argumentation greift nicht, da Hafträume in den JVAen nicht dem öffentlichen Raum, sondern dem (privaten) Wohnraum des jeweiligen Inhaftierten gleichgesetzt werden (vgl. z.B. die Umsetzung des Raucherschutzgesetzes).

Erwägungen zur Sicherheit

Bei den Erwägungen zur Sicherheit muss man die Gefahr durch Unachtsamkeit vom absichtlichen Missbrauch einer Kerze unterscheiden. Des Weiteren sollten vorstellbare Gefahren vor der Folie tatsächlicher Vorfälle und der Anzahl von Brandereignissen in den JVAen betrachtet werden, bei denen eine Kerze beteiligt war. Nach unserem Kenntnisstand gab es nur einzelne Vorfälle, bei der Unachtsamkeit mit einer Kerze eine Rolle spielte. Von einer schwerwiegenden Störung der Ordnung (§4 Abs 3 LJVollzG) kann deshalb nicht die Rede sein.

Unachtsamkeit

Wie in jedem Haushalt geht von brennende Kerzen eine latente Brandgefahr aus, wenn sie auf einer brennbaren Unterlage steht, wenn sie umgeworfen oder aus Versehen mit einem brennbaren Gegenstand (z.B. einer Zeitung) bedeckt werden. Grundsätzlich ist jedoch jedem Gefangenen erst einmal zu unterstellen, dass er um die Gefahren offenen Feuers weiß und damit umgehen kann. Die Brandgefahr kann durch geeignete Mittel minimiert werden: So wird üblicherweise den Inhaftierten mit der Kerze auch ein geeigneter Untersetzer ausgehändigt, auf dem die Kerze gefahrlos stehen kann. Um einem gestiegenen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen, könnten Kerzengläser oder andere geeignete Gefäße angeschafft werden. Die Gefängnisseelsorger sind gerne bereit, mit den Brandschutzbeauftragten der Anstalten geeignete Gefäße auszuwählen und anzuschaffen. Eine weitere Maßnahme zur Früherkennung von Bränden ist die Installation von Rauchmeldern in den Hafträumen.

Missbrauch von Kerzen

Absichtlich gelegte Brände in Hafträumen kommen immer wieder vor. Nach unserem Kenntnisstand wurden dazu bisher noch nie Kerzen verwendet. In jedem Haftraum finden sich auch zahlreiche andere Gegenstände, die zur Branderzeugung bzw. zur Brandbeschleunigung verwendet werden können. Der Besitz einer Kerze bietet bei entsprechendem Vorsatz keine signifikante „Erleichterung“ zur Umsetzung des Plans. Wo der begründete Verdacht einer Fremd- oder Eigengefährdung besteht, bietet das LJVollzG die Möglichkeit, den Besitz von Kerzen zu verbieten (§58 LJVollzG), wie dies mit anderen Gegenständen immer wieder praktiziert wird.

Kerzen-Petition

Manfred Heitz | JVA Frankenthal

 

1 Rückmeldung

  1. Müller sagt:

    In Nordrhein-Westfalen hat der Minister für Justiz nach den Brandvorfällen in der JVA Kleve eine Expertenkommission eingesetzt, die alle Justizvollzugsanstalten im Land besucht. Sie soll Empfehlungen für Änderungen im Vollzug erarbeiten. Ein dabei aufgetauchtes Thema ist dabei auch die Frage nach Kerzen für Inhaftierte.

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