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Eine Forderung: Impfpflicht für Vollzugseinrichtungen

7. Januar 2022

Die Bundesvereinigung der Anstaltsleiterinnen und Anstaltsleiter im Justizvollzug (BVAJ) fordert eine Impfpflicht für alle Bediensteten. Als Grund für diese einschneidende Maßnahme werden das Infektionsrisiko und die niedrige Immunisierungsquote in den Einrichtungen aufgeführt. Die Einführung einer Impfpflicht greift in schwerwiegender Weise in die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte ein. Einschränkungen sind nur möglich, wenn es hierfür rechtfertigende Gründe gibt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird.

Eine abgelegte Maske in einer der Hafträume eines Gefängnisses.

Der Bund der Strafvollzugsbediensteten (BSBD) in Nordrhein-Westfalen sieht diese Voraussetzung derzeit nicht als erfüllt an. Gerade wo die pandemische Lage die Gesellschaft zu spalten droht, sollte nicht gänzlich ohne Not über eine Beschränkung von Grundrechten spekuliert werden. Insoweit ist der Vollzug gut beraten, sorgsam und situationsangemessen vorzugehen. Der Vorsitzende Ulrich Biermann für NRW sieht solch eine solches Erfordernis nicht: „Bei uns sind annähernd 90 Prozent der KollegInnen geimpft und das Infektionsgeschehen unter den Inhaftierten kann derzeit mit organisatorischen Maßnahmen beherrscht werden“, so Biermann. Die Anstaltsleitungen befürchten, dass die Einhaltung von Hygiene- und Schutzregeln durch Inhaftierte nur unzureichend eingehalten würden und das sie unterdurchschnittlich immunisiert seien. Zudem begünstige die räumliche Enge von Vollzugseinrichtungen die Verbreitung einer Infektion. Deshalb, so die BVAJ, sei es erforderlich, Gefängnisse genauso zu behandeln wie Pflegeheime, Kliniken und Arztpraxen, wo bis Mitte März alle Beschäftigten geimpft sein müssten.

In dieser Hinsicht vertritt der Bund der Strafvollzugsbediensteten eine andere Auffassung. „Es ist zuzugestehen, dass der Vollzug angemessen auf Infektionsrisiken vorbereitet sein muss. Dies umfasst jedoch keine prophylaktischen Grundrechtseinschränkungen! Man kann allenfalls die gerade beendete pandemische Lage von nationaler Tragweite wieder in Kraft setzen, so dass die Regierung im konkreten Bedarfsfall die Möglichkeit hätte, auch eine Impfpflicht anzuordnen. Eine solche Pflicht den Menschen jedoch vorsorglich aufzuerlegen, missachtet deren Freiheitsrechte in nicht akzeptabler Weise“, stellte Ulrich Biermann klar. Schließlich sei ein Erfordernis zu solch drastischen Maßnahmen, wie sie von den Gefängnisleitungen gefordert würden, noch gar nicht erkennbar. Bei einer beispielhaft hohen Impfquote von Bediensteten seien die Risiken bei den Inhaftierten organisatorisch beherrschbar. In Verbüßungseinrichtungen sei die Fluktuation relativ gering und auch in der Untersuchungshaft könnten Zugänge bis zum Vorliegen eines Testergebnisses gesondert untergebracht werden, erläuterte Biermann.

Quelle: BSBD nrw, Friedhelm Sanker

 

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