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Bis nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht

22. September 2021

Vor siebzig Jahren im Jahr 1951 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe mit seiner Arbeit begonnen. Das höchste Gericht in Deutschland kümmert sich darum, dass in Deutschland die Verfassung, das Grundgesetz, eingehalten wird. Es wird „Hüter der Verfassung“ genannt. Wenn man Aufnahmen des Bundesverfassungsgerichts sieht, fallen einem die scharlachroten Roben der RichterInnen auf. Das Urteil des BVerfG vom 25. Januar 2007 zur Zeugnisverweigerung eines Gefängnisseelsorgers hat ein Meilenstein gelegt. Und: Nach dem Paukenschlag des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 zur Sicherungsverwahrung sollte alles anders werden.

Die Ausstellung zu 70 Jahre Bundesverfassungsgericht auf dem Markplatz in Karlsruhe. Fotos: Stefan Thünemann

Am 15. November 2006 entscheidet der 3. Strafsenat beim Bundesgerichtshof (2StE 6/05-8 (3) das die Beschwerde des Wuppertaler Gefängnisseelsorgers gegen den Beschluss des Oberlandgerichts Düsseldorf – Anordnung von Erzwingungshaft – verworfen wird. Vorausgegangen ist, dass vor dem Düsseldorfer Oberlandesgericht im Jahr 2006 zum ersten Mal in Deutschland mutmaßliche El-Kaida-Terroristen wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen Terrorgruppe vor Gericht stehen. Laut Bundesanwaltschaft hat das Trio einen millionenschweren Betrug zu Lasten deutscher Lebensversicherer vorbereitet, um Geld für den „Heiligen Krieg“ zu sammeln. Nach dem Abschluss von Lebensversicherungspolicen im Gesamtwert von mehr als vier Millionen Euro sollte einer der drei Männer seinen Tod vortäuschen. Dem Inhaftierten, den der Gefängnisseelsorger die gesamte Haftzeit betreut hat, wird vorgeworfen, mit Hilfe rückdatierter Schreiben an die Versicherungen vorzutäuschen, dass er vom Betrugsversuch abgerückt sei. Der vorgeladene Gefängnisseelsorger verweigere im Hinblick auf das Seelsorgegeheimnis die Auskunft.

Verfassungsbeschwerde

Das Oberlandesgericht Düsseldorf dringt auf eine Entscheidung, ob der Gefängnisseelsorger eine Verfassungsbeschwerde einlegt. Das betreffende Erzbistum Köln drängt den Gefängnisseelsorger dazu, keine Verfassungsbeschwerde einzulegen, da man einen grundsätzlichen Schaden für die Kirche befürchtet. Daher entzieht man  die Unterstützung durch den Zeugenbeistand. Der Gefängnisseelsorger entscheidet sich für die Verfassungsbeschwerde. Das Honorar des Zeugenbeistands und das Zwangsgeld in Höhe von 750 € werden von Spenden aus ganz Deutschland finanziert.

Vor diesem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. November 2006 – StB 15/06 – und der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Januar 2007 – 2 BvR – 26/07 – hat die Rechtskommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands einen Leitfaden entwickelt, damit SeelsorgerInnen den rechtlichen Rahmen kennen, in dem sie ihre Aufgaben im Justizvollzug erfüllen können. Eine funktionierende Strafrechtspflege setzt die Verpflichtung des Bürgers voraus, der Strafjustiz als Zeuge zur Verfügung zu stehen.

Neue Sicherungsverwahrung

Nach dem Paukenschlag des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 sollte alles anders werden. Behandlungsorientierung, Freiheitsorientierung – das sind die großen Worte, mit denen der Geist dieses Urteils zusammenfassend umrissen wurde. Von 7 Geboten ist die Rede, die für eine neue Praxis stehen sollte. Als Erstes ist das das Ultima-ratio-Prinzip, also der grundsätzliche Auftrag, die Sicherungsverwahrung (SV) nach Möglichkeit abzuwenden. Bereits in der Zeit der Strafhaft sollte alles getan werden, um den Antritt zu vermeiden und die SV nur zum allerletzten Mittel werden zu lassen. Und dann folgen sechs weitere Gebote wie das Individualisierungsgebot, das Intensivierungsgebot, das Motivierungsgebot, das Trennungsgebot, das Kontrollgebot und das Minimierungsgebot.

Die Kleidung des Gerichts erinnert an die seit 1811, auf Anordnung von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen, an den Talar mit Beffchen an die Amtsbekleidung der evangelischen Kirche. Diese ist allerdings in schwarzer Farbe.

All diese Gebote haben den Zweck, dass die Zeit in der SV möglichst kurz sein sollte, die Untergebrachten motiviert auf sie zugeschnittene Angebote erhalten, ein Recht auf vollzugsöffnende Maßnahmen haben und das alles auch gerichtlich überprüfbar sein sollte. Im Prinzip ist das der Erfahrung geschuldet, dass sich bis dato wenig bei Untergebrachten tat, sie in der Strafhaft nur in Ausnahmefällen eine Therapie erhielten und der Antritt der SV nahezu zwangsläufig geschah. Das Bundesverfassungsgericht rügte ferner das, was auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Dezember 2009 gerügt hatte: die Doppelbestrafung und die Nichteinhaltung des Abstands zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Die SV war zu ähnlich der Haft. All diese neuen Vorgaben sollten zügig umgesetzt werden und dafür räumte das Bundesverfassungsgericht eine Übergangszeit von zwei Jahren ein.

Entscheidungen auf höchster Instanz

Von Erna Scheffler, der ersten Richterin am Bundesverfassungsgericht in den 50er Jahren, über die RAF-Zeit in den 70er Jahren und das wichtige Grundsatzurteil in Sachen Sterbehilfe bis hin zur erfolgreichen Klimaklage – in 70 Jahren Bundesverfassungsgericht hatten die Karlsruher RichterInnen nicht nur viel zu entscheiden, sondern haben die Entwicklung der Bundesrepublik entscheidend mitgeprägt. Die erwartete Entscheidungen zu Corona-Maßnahmen gehen wie andere Themen mit der Zeit. Der ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam ist mittendrin und führt durch die „Story im Ersten“ schaut auf alte und neue Zeiten des Bundesverfassungsgerichts.

 

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