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Aufnahme von Kinderrechte in die Verfassung

28. November 2019

Die Bundesministerin der Justiz, Christine Lambrecht, hat einen Referentenentwurf zur Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung vorgelegt. Sie will mit der Grundgesetzänderung ein Element des Koalitionsvertrags einlösen. Das Verhältnis von Elternrecht und staatlichem Wächteramt sollte nicht verschoben werden. Der Vorsitzende der Kommission für Ehe und Familie der Deutschen Bischofskonferenz, der Berliner Erzbischof Dr. Heiner Koch, erklärt warum.

In der Diskussion um die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung ergibt sich die Frage, ob die Verfassung eine Lücke hinsichtlich des Schutzes von Kindern und Jugendlichen aufweist, die eine Änderung von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) notwendig macht. Es hat sich bewährt, dass das Grundgesetz in Artikel 6 von einem natürlichen Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der Kinder spricht und dieses Recht zuerst den Eltern zuweist. Das Elternrecht wird als ein dem Kindeswohl dienendes Recht verstanden. Die Annahme, dass in aller Regel den Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person oder Institution, hat sich bestätigt, auch wenn es beklagenswerte Ausnahmefälle gibt. Diese Fälle rechtfertigen die im Grundgesetz vorgesehenen Eingriffsmöglichkeiten der staatlichen Gemeinschaft in das Elternrecht, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Elternrecht impliziert selbstverständlich auch Elternpflichten. Werden diese zum Schaden des Kindes vernachlässigt, greift das Wächteramt des Staates.

Wir sehen für die anstehenden weiteren Beratungen einer Grundgesetzänderung zwei inhaltliche Herausforderungen: Das bisher wohl austarierte Verhältnis zwischen Elternrecht und staatlichem Wächteramt sollte nicht verschoben werden. Die Systematik des Grundgesetzes, insbesondere die des Artikel 6 GG, sollte gewahrt bleiben. Vor diesem Hintergrund ist unseres Erachtens ein Ort für die Aufnahme ausdrücklicher Kinderrechte oder Kindeswohlverpflichtungen in Artikel 6 Abs. 2 GG sachgerecht, damit die Rangfolge von Elternrechten und Wächteramt des Staates gewahrt bleibt.

Würde der Staat – wie gegenwärtig erwogen – außerhalb seines Wächteramtes gegenüber den Kindern berechtigt und verpflichtet, ginge dies zu Lasten der Elternverantwortung. Für die weitere Beratung schlagen wir daher vor, die Veränderungen in einen neuen Artikel 6 Abs. 2 zu fassen. So würden die Elternverantwortung und das staatliche Wächteramt konkretisiert, die bestehende Balance zwischen Kindern, Eltern und Staat aber nicht verändert.

Unabhängig von der geplanten Grundgesetzänderung ist eine kinderfreundliche Gesellschaft aufgerufen, immer wieder zu überprüfen, ob die einfachen gesetzlichen Förder- und Leistungsansprüche zugunsten von Kindern und Jugendlichen sowie die vorhandenen Eingriffsnormen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen ausreichen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die für die Förderung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen notwendigen Personalressourcen und finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um bestehende und etwaige neue gesetzlichen Vorgaben umzusetzen.

Dr. Heiner Koch, Berlin

 

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